§ 135 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 22.11.2024, Ra 2023/04/0233
14. 5.2. Dem in Rn. 11 dargestellten Zulässigkeitsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt hat, dass die Kalkulation des Angebotes der Revisionswerberin entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B2061 erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt, dass die Gerätekosten mit 0 Euro ausgepreist worden seien, sondern es ist davon ausgegangen, dass die Kostenanteile für Gerätekosten unter dem Preisbestandteil „Lohn“ (und nicht „Sonstiges“) ausgewiesen worden seien. Dass die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung vom Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN). Ausgehend davon kommt es aber auf die von der Revisionswerberin insoweit aufgeworfenen Fragen fallbezogen nicht an. Zur Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2018/04/0127, Rn. 20, mwN).

