Art 133 Abs 4 B-VG
VwGH, 04.10.2024, Ra 2024/04/0413
26. Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre (vgl. zu alldem VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226, mwN). Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.

