Deskriptoren: Widerruf wegen Budgetüberschreitung; Überschreitung der Kostenschätzung; sachlicher Grund; Neuausschreibung.
Normen: § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018
Die Überschreitung der Grobkostenschätzung für die ausgeschriebenen Leistungen als sachlicher Grund für den Widerruf setzt nicht zwingend deren Aufnahme in die Ausschreibungsunterlagen voraus. Wesentlich ist vielmehr, dass die Auftraggeberin die Grobkostenschätzung über die ausgeschriebenen Leistungen als Budgetrahmen der Ausschreibung zugrunde gelegt hat und diesen Kostenrahmen mit den vereinbarten Infrastrukturbeiträgen mit XY und den Kanal- und Wasservorschreibungen festgelegt und begrenzt hat.

