§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 1 Abs 4 GewO 1994, § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994
LVwG Wien, 16.10.2023, VGW-123/077/9124/2023
Gemäß § 1 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 müssen Generalunternehmer bereits zum Zeitpunkt der Angebotslegung über eine eigene Befugnis verfügen, mit der sie einen wichtigen Teil des Auftrags selbst abdecken, und diesen auch selbst ausführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so liegen ein Befugnismangel sowie eine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.