§ 341 Abs 2 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 22.03.2024, W139 2287854-3/5E
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keine einstweilige Verfügung erlassen. Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eingestellt. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre allerdings aufgrund der nachstehenden Erwägungen weder statt zu geben gewesen noch wäre dieser nur aufgrund einer Interessenabwägung abzuweisen gewesen.

