§ 353 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 28.03.2024, W187 2284776-1/46E
3.2.2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 7. 3. 2017, Ra 2017/04/0010) muss die Antragstellerin eines Antrags auf Feststellung, dass der Auftraggeber rechtswidrigerweise ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat, nicht nachweisen, dass sie – in Unkenntnis der Anforderungen des Auftraggebers – zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für den konkreten Auftrag leistungsfähig war (VwGH 7. 6. 2022, Ra 2021/04/0014). Dennoch ist eine Plausibilitätsprüfung unter Heranziehung aller maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, der Eigenart des Leistungsgegenstandes und der vom Auftraggeber gestellten Anforderungen vorzunehmen. Dabei muss der Antragsteller keine konkreten Nachweise erbringen. Es ist aber zulässig, eine bestimmte Glaubhaftmachung einzufordern. Die Antragslegitimation fehlt, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann bzw sich die Situation des Antragstellers nicht verbessern würde. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden entstehen (VwGH 9. 1. 2023, Ra 2021/04/0152, Rn 18). Die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, zu denen (unter anderem) die Eigenart der vergebenen Leistung zählt (VwGH 21. 10. 2022, Ra 2019/04/0046, Rn 21).

