§ 134 BVergG 2018, § 140 BVergG 2018
BVwG, 10.01.2024, W606 2281146-1/31E
Die Auftraggeberinnen weisen zunächst zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Mitglieder der Expertenkommission oder ihrer Qualifikationen in den Ausschreibungsunterlagen keine näheren Festlegungen getroffen werden. Durch die Verwendung des Wortes „Expertenkommission“ kommt jedoch zum Ausdruck, dass die Mitglieder die für das Prüfungsthema – hier die in der Ausschreibung geforderten Anforderungen – entsprechende Expertise aufweisen müssen. Im Zweifel sind auch Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gemäß § 134 BVergG 2018 darf die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes auch nur solchen Personen übertragen werden, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.