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Dokumentation der Angebotsprüfung

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/21RPA 2024, 117 Heft 2 v. 21.5.2024

§ 140 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 10.01.2024, W606 2281146-1/31E

3.3.3.3.. Gemäß § 140 Abs 1 BVergG 2018 ist die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Die Dokumentation soll sicherstellen, dass die Angebotsprüfung und somit die Beurteilung der Angebote nachvollziehbar sind. Alle wesentlichen Umstände, die eine Auftraggeberin der Beurteilung der Angebote zugrunde gelegt hat, sind in der Dokumentation zu erfassen. Wenn keine weiteren wesentlichen Umstände für die Beurteilung des Angebotes festzuhalten waren, ist es generell ausreichend, wenn im Protokoll über die Angebotsprüfung angemerkt wurde, dass sämtliche Angebote auf Vollständigkeit, Formrichtigkeit und rechnerische Richtigkeit überprüft und im Zuge der Angebotsprüfung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl Moick/Gföhler, BVergG 2018, § 140 BVergG 2018, E 219, unter Verweis auf VwGH 12.05.2011, 2007/04/0040). Wesentlich und somit nachvollziehbar festzuhalten ist hingegen, aus welchen Gründen ein Angebot die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllt und deshalb ausgeschieden werden soll (vgl dazu auch Plattner-Schwarz, Die Bewertungskommission im Vergaberecht, 2021, 144 f.).

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