§ 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
VwGH, 05.10.2023, Ra 2020/04/0086
31. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des EuGH allein das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs nicht den Schluss zulasse, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt (vgl EuGH 5.10.2017, C-567/15 , LitSpecMet), lässt sich den Feststellungen nichts entnehmen, worauf die Beurteilung der Frage gestützt werden kann, inwiefern das Vorhandensein des – vom Verwaltungsgericht unterstellten – Wettbewerbs zwischen den gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften diese ausreichend verhalten würde, sich bei ihren Vergabeentscheidungen von keinen anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten zu lassen (vgl hierzu die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 22. Mai 2003, C-18/01 , Rn 51, 52, mwN).