§ 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
VwGH, 05.10.2023, Ra 2020/04/0086
27. 4.6.1. Das Verwaltungsgericht bejahte, dass die verfahrensgegenständlich relevante Tätigkeit der mitbeteiligten Partei [Anm: gemeinnützige Bauvereinigung] eine Aufgabe betreffe, deren Erfüllung im Allgemeininteresse liege. Dass die fallbezogene Tätigkeit der mitbeteiligten Partei eine Aufgabenerfüllung im Allgemeininteresse betrifft, ist nicht in Zweifel zu ziehen (vgl auch OGH 31.1.2002, 6 Ob 236/01a).