Art 36 RL 2014/25/EU , Art 76 RL 2014/25/EU
SA GA Anthony Collins, 07.03.2024, C-652/22
Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret
77.. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die zweite Frage in dem Sinn zu beantworten, dass Art 76 der Richtlinie 2014/25 in Verbindung mit dem in Art 36 dieser Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass er es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, von einem Bieter neue Unterlagen über seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit unter Angabe von im ursprünglichen Angebot nicht enthaltenen Arbeiten anzufordern, wenn die ursprüngliche Vergabeentscheidung für ungültig erklärt und die Sache zur erneuten Bewertung zurückverwiesen wurde.