§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 13.12.2023, Ra 2020/04/0020
16. 6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln (wie die Revision auch selbst ausführt) darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (vgl VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015, mwN). Ein behebbarer Mangel stellt demnach keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (vgl VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, mwN). Wird also das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst auf Grund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert. Für den Verwaltungsgerichtshof lag es beispielsweise auf der Hand, dass die nachträgliche Bestimmung des endgültig angebotenen Preises eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2017/04/0054, mwN).