§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 13.12.2023, Ra 2020/04/0020
13. 5.2. Die Revision zeigt mit diesem Vorbringen nicht auf, dass die Auftraggeberin vergaberechtlich verpflichtet wäre, den Mangel eines Angebots zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt vorzuhalten, anderenfalls eine Geltendmachung des betreffenden Mangels in der Folge nicht mehr in Betracht käme (vgl VwGH 30.4.2019, Ra 2018/04/0196, Rn. 16, mwN). Ausgehend davon stellen sich aber auch die – auf der Prämisse einer solchen Verpflichtung der Auftraggeberin aufbauenden – Fragen nicht.