Deskriptoren: Aufklärung; Ausscheiden; bestandfeste Ausschreibungsunterlagen; Firmenbuchauszug; Fristablauf.
Normen: § 141 BVergG 2018
Einem Auftraggeber wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt.