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Nicht berücksichtigter Bieter bei teilweisem Abschluss einer Rahmenvereinbarung

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/118RPA 2023, 301 Heft 5 v. 23.10.2023

§ 154 Abs 4 BVergG 2018

BVwG, 16.08.2023, W131 2247310-1/55Z

In richtlinienkonformer Interpretation ist dabei davon auszugehen, dass ein nicht berücksichtigter Bieter synchron mit der Regelung des § 143 Abs 1 BVergG immer dann vorliegt, wenn er noch nicht endgültig mit seinem Angebot aus dem Vergabewettbewerb ausgeschieden worden ist, zumal im hier vorliegenden Anlassfall die ASt nach dem Standpunkt der Auftrageberseite nur zu einem Sechsundsiebzigstel berücksichtigt wurde und daher zu 75 Sechsundsiebzigstel eben nicht berücksichtigte Bieterin wäre; und die ASt sich daher betreffend künftige Abrufe mit 75 Konkurrenten im fortgesetzten Wettbewerb befindet bzw befände bzw befunden hätte.

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