§ 154 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 03.08.2023, W131 2244508-1/98Z
Unter absoluter Nichtigkeit , hier gemäß § 154 Abs 4 BVergG, ist nach allgemeiner Rechtslehre zu verstehen, dass – bezogen auf den streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungssachverhalt – eine absolut nichtige Rahmenvereinbarung so zu bewerten ist, dass von deren Inexistenz auszugehen ist – siehe dazu zB Perner/Kapetanovic in Welser, Fachwörterbuch2, 423.