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Absolute Nichtigkeit

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/115RPA 2023, 300 Heft 5 v. 23.10.2023

§ 154 Abs 4 BVergG 2018

BVwG, 03.08.2023, W131 2244508-1/98Z

Unter absoluter Nichtigkeit , hier gemäß § 154 Abs 4 BVergG, ist nach allgemeiner Rechtslehre zu verstehen, dass – bezogen auf den streitgegenständlichen Rahmenvereinbarungssachverhalt – eine absolut nichtige Rahmenvereinbarung so zu bewerten ist, dass von deren Inexistenz auszugehen ist – siehe dazu zB Perner/Kapetanovic in Welser, Fachwörterbuch2, 423.

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