§ 150 Abs 1 BVergG 2018, § 341 BVergG 2018
BVwG, 06.07.2023, W131 2266135-1/54E
Da, wie bereits ausgeführt, eine Ausscheidensentscheidung und eine Widerrufsentscheidung jeweils nach dem BVergG nebeneinander rechtlich existieren können, siehe dazu insb auch § 150 Abs 1 Z 2 BVergG, und wie ausgeführt der Widerruf noch nicht erklärt ist, ist gegenständlich bislang keinesfalls von einer allfälligen Klaglosstellung iSd § 341 BVergG auszugehen; dies nachdem zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 30.06.2023 bis zu dieser Nachprüfungsentscheidung die hier angefochten gewesene Ausscheidensentscheidung keinesfalls endgültig bzw „rechtskräftig“ iSv § 150 Abs 1 Z 2 BVergG gewesen ist.