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Begründung der Punktevergabe durch eine Kommission

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/111RPA 2023, 299 Heft 5 v. 23.10.2023

§ 142 Abs 1 BVergG 2018

BVwG, 11.04.2023, W187 2267022-2/30E

3.3.1.10 Für die Bewertung durch die Kommission enthält die Ausschreibung keine Vorgaben, insbesondere ist keine „autonome Vergabe“ von Punkten nach „Gutdünken“ der Mitglieder der Kommission vorgesehen (siehe zur Festlegung einer solchen VwGH 21. 1. 2014, 2011/04/0133 mwN). Daher ist auf die allgemeinen Grundsätze der Begründung einer Zuschlagsentscheidung zurückzugreifen, wonach eine verbale Begründung der Punktevergabe notwendig ist. Daher muss die Bewertung der Angebote so weit begründet sein, dass nachvollziehbar ist, warum die Kommission das Angebot so bewertet hat, wie sie es bewertet hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018 oder – wie im gegenständlichen Vergabeverfahren – um eine besondere Dienstleistung handelt, weil die Anforderungen an die Begründung der Zuschlagsentscheidung in beiden Fällen gleich formuliert sind. Da die Begründung der Zuschlagsentscheidung in der gegenständlichen Ausschreibung zu 70 % auf der Übernahme der Bewertung durch die Kommission beruht, muss auch diese Bewertung durch die Kommission entsprechend begründet sein, wobei die oben dargelegten Grundsätze für die Begründungstiefe anzuwenden sind.

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