§ 135 BVergG 2018
BVwG, 11.04.2023, W187 2267022-2/30E
3.3.1.9 Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Auch kann es prüfen, ob die Entscheidung der Kommission nachvollziehbar ist (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 22). Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15 , TNS Dimarso, ECLI:EU:C:2016:555, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E; BVwG 22. 11. 2019, W187 2224114-2/43E).