§ 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018
LVwG Wien, 06.12.2022, VGW-123/077/11869/2022
Dazu ist rechtlich auszuführen, dass Bieteranfragebeantwortungen gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit aa BVergG 2018 im offenen Verfahren als „sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist“ selbst gesondert anfechtbare Entscheidungen darstellen, dies aber nur insoweit, als sie von der Ausschreibung abweichen. Die Ausschreibung stellt gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit aa BVergG 2018 selbst eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Etwaige Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung können die Bieter innerhalb der Antragsfristen mittels Nichtigerklärungsantrag betreffend die Ausschreibung geltend machen. Soweit die Antragstellerin daher Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung (im Anlassfall insbesondere die Übertragung unkalkulierbarer Risiken auf die Bieter, dies insbesondere durch mangelhafte oder unklare Angaben in der Ausschreibung) behauptet, hätte sie dies mittels eines Nichtigerklärungsantrages gegen die Ausschreibung geltend zu machen gehabt, und zwar innerhalb der Fristen für die Einbringung eines Nichtigerklärungsantrags gegen die Ausschreibung. Dies hat sie nicht getan.