§ 328 Abs 1 BVergG 2018, § 340 Abs 1 BVergG 2018, § 341 BVergG 2018, § 6 BVwGG
VwGH, 21.02.2023, Ra 2021/04/0147
25. Da – wie dargelegt – Entscheidungen über die Rückerstattung von Pauschalgebühren den Entscheidungen über den Gebührenersatz nicht gleichzuhalten sind, kommt die zuletzt genannte Sonderregelung des § 328 Abs 1 BVergG 2018 betreffend die Einzelrichterzuständigkeit für Entscheidungen über den Gebührenersatz vorliegend nicht zum Tragen.