§ 340 Abs 1 BVergG 2018, § 340 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 21.02.2023, Ra 2021/04/0147
22. Bei einem Abspruch über einen Antrag auf Gebührenersatz sowie einem Abspruch über einen Antrag auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren handelt es sich um zwei grundsätzlich voneinander zu trennende Verfahrensgegenstände (siehe zur Trennbarkeit der diesbezüglichen Spruchpunkte VwGH 19.6.2020, Ra 2017/04/0125, Rn 11; weiters zur Abgrenzung dieser beiden Gegenstände VfGH 26.9.2019, V 64/2019, Rn 56; dem steht auch nicht entgegen, dass über die Verpflichtung zur Tragung und über die Höhe bzw einen allfälligen Antrag auf Rücskerstattung unter einem abgesprochen werden kann; vgl insoweit die dem Beschluss VwGH 11.12.2020, Ra 2019/04/0039, Rn 30, zugrunde gelegene Konstellation). Während sich die Entscheidung über einen Antrag auf Gebührenersatz auf die Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragsteller und Auftraggeber bezieht, betrifft die Frage der Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr bzw der Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr in erster Linie das Verhältnis zwischen Antragsteller und Verwaltungsgericht (bzw Gebietskörperschaft). Eine Entscheidung, mit der nur über den Gebührenersatz gegenüber dem Auftraggeber abgesprochen wird, beinhaltet nicht automatisch auch eine Entscheidung über die Höhe der Pauschalgebühr bzw einen allenfalls bestehenden Anspruch auf Rückerstattung (vgl etwa VwGH 13.11.2013, 2013/04/0122).