Deskriptoren: vertiefte Angebotsprüfung; Begründung von Entscheidungen; Nachschieben der Begründung.
Normen: Art 47 GRC, Art 170 Abs 3 lit a Haushaltsordnung EU
Ein abgelehnter Bieter kann von der in Art 170 Abs 3 lit a Haushaltsordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, den öffentlichen Auftraggeber zu ersuchen, seine Entscheidung, das ausgewählte Angebot nicht als ungewöhnlich niedrig im Sinne von Anh I Nr 23 Haushaltsordnung zu betrachten, zu begründen. Eine solche Frage kann sich als nützlich erweisen, da bei der Auswahl eines Angebots unterstellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber zumindest implizit davon ausgegangen ist, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig gewesen sei.