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Technische Alternativlösungen sind zumindest in Betracht zu ziehen

JudikaturBVwGMichael Breitenfeld , Rupert KueßRPA 2023, 224 Heft 4 v. 8.9.2023

Deskriptoren: Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb; technische Ausschließungsgründe.

Normen: § 2 BVergG 2018, § 20 BVergG 2018, § 206 BVergG 2018

Die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb sind eng auszulegen und allfällige (technische) Alternativlösungen bei der Prüfung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Argument allfälliger Mehrkosten ist dabei im Verhältnis zum Auftragswert zu werten.

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