Deskriptoren: Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb; technische Ausschließungsgründe.
Normen: § 2 BVergG 2018, § 20 BVergG 2018, § 206 BVergG 2018
Die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb sind eng auszulegen und allfällige (technische) Alternativlösungen bei der Prüfung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Argument allfälliger Mehrkosten ist dabei im Verhältnis zum Auftragswert zu werten.