§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 21.11.2022, Ra 2021/04/0210
19 Zum Vorbringen betreffend die Behebbarkeit von Mängeln ist festzuhalten, dass sowohl die Mitbeteiligte als auch das BVwG erkennbar von einer Behebbarkeit des Mangels (der unterbliebenen Vorlage eines den Anforderungen der Ausschreibung entsprechenden Versicherungsnachweises) ausgegangen sind und die Mitbeteiligte der Revisionswerberin daher auch die Möglichkeit einer Mängelbehebung eingeräumt hat. Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin ein Abweichen von dem ins Treffen geführten hg Erkenntnis VwGH 24.2.2010, 2005/04/0253, nicht aufzuzeigen. Dass der Mängelbehebungsauftrag für die Revisionswerberin nicht hinreichend klar und präzise gewesen wäre (vgl zu diesem Erfordernis etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2015/04/0081, Rn 41, mwN), legt die Revisionswerberin