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Nachträgliche Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist unzulässig

JudikaturBVwGMichael Breitenfeld , Rupert KueßRPA 2022, 342 Heft 6 v. 30.12.2022

Deskriptoren: Substitution der Eignung; unbehebbarer Mangel.

Normen: § 2 Z 2 BVergG 2018, § 141 BVergG 2018

Das Bilden einer Bewerbergemeinschaft oder Namhaftmachen eines notwendigen Subunternehmers nach Abgabe des Teilnahmeantrages, um die geforderte Eignung zu erfüllen, ist nicht zulässig.

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