Deskriptoren: Substitution der Eignung; unbehebbarer Mangel.
Normen: § 2 Z 2 BVergG 2018, § 141 BVergG 2018
Das Bilden einer Bewerbergemeinschaft oder Namhaftmachen eines notwendigen Subunternehmers nach Abgabe des Teilnahmeantrages, um die geforderte Eignung zu erfüllen, ist nicht zulässig.