§ 876 ABGB, § 20 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 25.01.2022, Ra 2021/04/0229
19 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht – wie oben dargestellt – zur Auslegung der angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen die Auffassung vertreten, dass die von der Revisionswerberin zu der Festlegung der Veranschlagung der Kosten für das Spendersystem unabhängig davon, ob der betreffende Bieter dieses austauschen müsse oder nicht, keine Vergaberechtswidrigkeit darstelle. Diese Auslegung und Beurteilung der Ausschreibungsbestimmungen ist vor dem Hintergrund des oben angeführten Prüfmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofs nicht als unvertretbar anzusehen (vgl unter anderem VwGH 26.2.2014, 2011/04/0168, wonach der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden könne, ob er ein Vergabevorhaben in einem oder getrennt vergeben wolle). Das Verwaltungsgericht legte die maßgeblichen Ausschreibungsbestimmungen fallbezogen dahingehend aus, dass die in der Ausschreibung enthaltene Vorgabe, für die betroffenen Produkte seien jedenfalls auch die passenden Spender anzubieten und auszupreisen, eine gleiche Ausgangsposition für die Kalkulation der Preise gewährleistet. Die Bewertung des Gesamtpreises gründe sich demnach – unabhängig von der den einzelnen Bieter betreffenden Rechtsposition hinsichtlich der vorhandenen Spender – nach einer für alle gleiche Ausgangsposition hinsichtlich der Lieferung der Spender und deren Montage. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2017, Ro 2016/04/0054, eine vergleichbare Vorgehensweise des dortigen Auftraggebers als vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Anforderungen an eine Gleichbehandlung der Bieter vertretbar angesehen hat.