§ 83 Abs 1 BVergG 2006, § 83 Abs 4 BVergG 2006, Art 47 RL 2004/18/EG , Art 48 RL 2004/18/EG , Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
VwGH, 25.01.2022, Ro 2018/04/0017
17 4.1. Die Möglichkeit, Teile der Leistung an Subunternehmer weiterzugeben, ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen, wonach Unternehmern grundsätzlich das Recht zukommt, für einen Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmer in Anspruch zu nehmen (vgl zur früheren Rechtslage Art 47 und 48 der Richtlinie 2004/18/EG sowie EuGH 4.5.2017, C-387/14 , Esaprojekt, Rn 47, mwN; bzw nunmehr Art 63 Abs 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie EuGH 3.6.2021, C-210/20 , Rad Service ua, Rn 30, mwN). So hat der EuGH etwa eine nationale Regelung als unionsrechtswidrig angesehen, wonach der Teil des Auftrags, der an Subunternehmer weitergegeben werden kann, mit 30 % des Gesamtauftragswerts begrenzt wurde (vgl EuGH 27.11.2019, C-402/18 , Tedeschi, Rn 38; 26.9.2019, C-63/18 , Vitali, Rn 45). Im Urteil EuGH 14.7.2016, C-406/14 , Wroclaw, Rn 35, wurde eine Klausel, die für einen abstrakt mit einem bestimmten Prozentsatz festgelegten Teil des Auftrags (ohne Angabe zum wesentlichen Charakter der davon betroffenen Aufgaben) Beschränkungen für den Rückgriff auf Subunternehmer vorsah, als mit Art 48 Abs 3 der Richtlinie 2004/18/EG unvereinbar angesehen.