Art 10 Abs 6 RL 2006/123/EG , Art 47 GRC
EuGH, 13.01.2022, C-55/20
Minister Sprawiedliwości
Art 10 Abs 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht seinetwegen auf ein Beschwerdeverfahren anwendbar ist, das von einer Behörde vor einem anwaltlichen Disziplinargericht angestrengt wurde, auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, mit der ein Disziplinarbeauftragter eine Untersuchung, die gegen einen Rechtsanwalt geführt wurde, eingestellt hat, nachdem er das Vorliegen eines diesem zuzurechnenden Disziplinarverstoßes verneint hatte, und im Fall der Aufhebung dieser Entscheidung zur Zurückverweisung der Akte an den Disziplinarbeauftragten führen soll.