Deskriptoren: Weitergabe des gesamten Auftrags; Subunternehmer; Hilfsunternehmen.
Normen: § 2 Z 33a BVergG 2066, § 83 BVergG 2006, § 98 BVergG 2018, Art 47 RL 2004/18/EG , 48 RL 2004/18/EG , Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien liefern Anhaltspunkte dafür, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrags schon dann vorliegt, wenn die wirtschaftlich weit überwiegenden Leistungen (sowohl ihre Bedeutung für den Auftragsgegenstand als auch ihren wirtschaftlichen Anteil am Gesamtauftragswert betreffend) weitergegeben werden sollen.