Der Gesetzgeber hat kürzlich das bisher in § 23 Abs 3 ZTG 2019 verankerte Verbot der Gründung einer GesbR von Ziviltechnikern und Gewerbetreibenden, die zur Ausführung befugt sind, aufgehoben. Damit stellt sich die Frage, welche Schranken hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung einer Arge nach geltendem Recht noch bestehen.
Deskriptoren: Arge; Totalunternehmer; Ziviltechniker.