Deskriptoren: Auslegung von Festlegungen; Mängelbehebungsauftrag.
Normen: § 20 BVergG 2018, § 79 BVergG 2018, § 80 BVergG 2018, § 123 BVergG 2018, § 138 BVergG 2018, § 141 BVergG 2018
Auftraggeber sind verpflichtet, einen klaren und präzisen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Eine mehrfache Aufforderung zur Aufklärung bzw Verbesserung desselben Mangels widerspricht auch nicht dem Gleichbehandlungsgebot, wenn der erste Mängelbehebungsauftrag unklar oder unpräzise formuliert wurde.