§ 131 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 15.10.2021, Ra 2018/04/0097
19. 6. Nach der – auch von der Revision ins Treffen geführten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zuschlagsentscheidung (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Entscheidend ist demnach, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224; 21.1.2014, 2011/04/0133, jeweils mwN).