§ 20 Abs 1 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
BVwG, 31.05.2021, W131 2241743-2/52E
Nach hier vertretener Auffassung führt ein Angebotspreis wegen fehlender Plausibilität nach einer vertieften Angebotsprüfung dann zum Ausscheiden eines Angebots, wenn die vertiefte Angebotsprüfung ergibt, dass der Gesamtpreis unter Missachtung des § 46 Abs 1 StVG zustande gekommen ist. Ein insoweit gesetzwidriger Preis ist nicht angemessen, unfair und unlauter gemäß § 20 Abs 1 BVergG und damit auch nicht plausibel iSv § 141 Abs 1 Z 3 BVergG. Dies, nachdem plausibel allgemeinsprachlich als einleuchtend, begreiflich oder einsichtig übersetzt bzw so verstanden wird, und ein Preis dann gerade nicht einleuchtend ist, wenn er entgegen gesetzlichen Vorschriften gebildet wurde.