§ 342 BVergG 2018
BVwG, 31.05.2021, W131 2241743-2/52E
3.1.3. Die ASt verwendete wie bereits ausgeführt den Begriff der Zuschlagsentscheidung zur Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung. Nachdem die ASt aber gleichzeitig eine Entscheidung vom 14.04.2021 als angefochten bezeichnet hatte, und genau bei diesem Datum nur die nichtigerklärte Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Vergabeunterlagen ersichtlich ist; und zudem auch für die AG bei dieser Fehlbezeichnung kein Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestand, bei der im Übrigen auch der ausgewählte Rahmenvereinbarungspartner nur über dessen Billigstbieterstellung für die ASt erschließbar war, geht das BVwG iSv VwGH Zl 2004/04/0028 von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck aus, bei dem die ASt objektiv unzweifelhaft die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung anfechten wollte.