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Keine einstweilige Verfügung nach Zuschlagserteilung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/113RPA 2021, 366 Heft 6 v. 30.12.2021

§ 334 Abs 2 Z 1 BVergG 2018, § 334 Abs 3 BVergG 2018

BVwG, 29.04.2021, W279 2241502-1/2E

Die Zuständigkeiten des BVwG nach § 334 BVerG 2018 sind abschließend geregelt (vgl VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0047, Rz 18 mwN) und bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass ein nicht abgeschlossenes Vergabeverfahren Voraussetzung für die Zuständigkeit des BVwG ist, einstweilige Verfügungen zu erlassen (vgl dahingehend auch VwGH Punkt 22.03.2000, 2000/04/0033, Punkt III.3.). Nach Zuschlagserteilung ist das BVwG daher nicht mehr zuständig, einstweilige Verfügungen zu erlassen (vgl Reisner in Gölles, BVergG § 334 Rz 11 [Stand 01.10.2019, rdb.at] sowie die darin zitierte Judikatur des BVwG zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 312 Abs 2 BVergG 2006).

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