§ 34 Abs 1 VwGG 1985
VwGH, 09.08.2021, Ro 2020/04/0012
19. 4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021 mwN).