Laufende Ermittlungsverfahren können bereits „hinreichende Anhaltspunkte“ für wettbewerbswidrige Abreden und damit für Bieter ein ernsthaftes vergaberechtliches Problem sein. Aufgrund des dem Auftraggeber eingeräumten Ermessens ist jedoch gerade bei schwebenden Ermittlungsverfahren sowohl bei der Zuverlässigkeitsprüfung als auch bei den Anforderungen an die vergaberechtliche Selbstreinigung Augenmaß geboten.