§ 137 Abs 2 BVergG 2018
LVwG NÖ, 07.01.2021, LVwG-VG-15/001-2020
§ 137 Abs 2 BVergG zählt nur jene Fälle auf, in welchen der öffentliche Auftraggeber Angebote verpflichtend vertieft zu prüfen hat. Nach der Rsp des VwGH verbietet diese Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (vgl VwGH 2003/04/0181).