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Keine Umlagerung von Kosten in Widerspruch zur Ausschreibung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/76RPA 2021, 111 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG NÖ, 08.07.2020, LVwG-VG-5/002-2020

Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung konkreter Leistungspositionen, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist (vgl Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 106 Rz 13, BVA 10N-57/04-34; BVA N/0020- BVA/09/2012-28).

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