§ 79 Z 4 BVergG 2018
LVwG Wien, 09.07.2020, VGW-123/077/6406/2020
Das Ausscheiden eines nicht ausschreibungskonformen Angebotes ist nach den europarechtlichen Vorgaben nur dann erforderlich, wenn der betroffene Aspekt „fundamental“ ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Akzeptieren eines solchen Angebotes den Wettbewerb beeinträchtigen würde. Der dadurch verbleibende Raum, ausnahmsweise nicht ausschreibungskonforme Angebote akzeptieren zu können, ist allerdings sehr gering. Das in § 79 Z 4 BVergG 2018 festgelegte Erfordernis, dass die Eignung, soweit der Leistungsinhalt zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht bzw die Eignungsanforderungen festgelegt sind, bereits zum Ende der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge feststehen muss, geht jedoch über bloße Formalerfordernisse, wie etwa die Vorlage von Unterlagen in weniger als der geforderten Anzahl, hinaus.