§ 2 Z 40 BVergG 2006, § 83 Abs 1 BVergG 2006, § 13 Abs 1 WVRG 2014
LVwG Wien, 08.02.2019, VGW-123/046/13423/2018
Die Weitergabe des gesamten Auftrags durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin an Subunternehmer, von denen keiner ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Z 40 BVergG 2006 ist, erweist sich somit im Hinblick auf die zwingenden Vorgaben des § 83 Abs 1 BVergG 2006 als vergaberechtswidrig, weswegen die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären war.