§ 83 Abs 1 BVergG 2006
LVwG Wien, 08.02.2019, VGW-123/046/13423/2018
Somit hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin den gesamten Auftrag im Sinne des § 83 Abs 1 BVergG 2006 weitergegeben. Daran vermag der Umstand, dass Großbestellungen betreffend das für die Leistungserbringung benötigte Material vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der allerdings zugleich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Subunternehmerin benannten D. GmbH ist, Großbestellungen persönlich vorgenommen werden, nichts zu ändern. Die bloße Lieferung von Material und Bestandteilen ist nämlich bei einem Bauauftrag wie er gegenständlich vorliegt, eine bloße Hilfsleistung, für die nicht einmal ein Subunternehmer zu benennen wäre. Außerdem werden selbst diese Materiallieferungen – abgesehen von der Aufgabe der Großbestellung durch den Geschäftsführer persönlich – nicht von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin selbst besorgt, sondern bedient sie sich bei allfälligen Materialabrufen der Mitarbeiter der D. GmbH, zumal sie selbst über keinen einzigen Arbeitnehmer verfügt.