§ 249 Abs 2 Z 1 BVergG 2018
BVwG, 14.10.2020, W139 2233092-1/25E
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfasst begrifflich sowohl die Eröffnung eines Konkursverfahrens als auch jene eines Sanierungsverfahrens. Eine Differenzierung nimmt der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0062). Das Insolvenzverfahren muss noch anhängig sein, um den betroffenen Bieter unter Bezugnahme auf diesen Tatbestand vom Verfahren auszuschließen (VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187). Ein Unternehmer befindet sich in einem Insolvenzverfahren von dessen Eröffnung bis zu dessen Aufhebung durch das Insolvenzgericht (LVwG Wien, 19.03.2014, VW-123/060/10202/2014; siehe auch EuGH 28.03.2029, C-101/18 , Idi Srl).