§ 139 Abs 3 BVergG 2018, § 218 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 14.10.2020, W139 2233092-1/25E
Eine Festlegung, wie für klassische Auftraggeber, wonach Aufklärungen und Erörterungen als Gespräche in kommissioneller Form oder schriftlich durchgeführt werden können, existiert bezüglich Sektorenauftraggebern ebenso wenig wie eine Bestimmung zur Dokumentation der Angebotsprüfung (vgl demgegenüber aber § 139 Abs 3 BVergG 2018; siehe auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 187f). Das kontradiktorische Verfahren kann demnach weniger formal ablaufen wie im klassischen Bereich. Letzteres bedeutet aber nicht, dass die Angebotsprüfung durch den Sektorenauftraggeber nicht zu dokumentieren wäre. Schon die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze gebietet eine derartige Dokumentation. Abgesehen davon sind gemäß § 218 Abs 1 BVergG 2018 Sektorenauftraggeber ganz allgemein angehalten, alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Diese Verpflichtung wird demnach insbesondere auch jene Vorgänge im Verlauf der Angebotsprüfung erfassen. Wie bereits zuvor aufgezeigt, betrifft die Dokumentationspflicht insbesondere aber auch den Fall mündlicher Kommunikation, andernfalls die Transparenz dieses Vorgehens nicht gewährleistet wäre.