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Auch mündliche Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2021/25RPA 2021, 100 Heft 2 v. 15.4.2021

Art 40 Abs 2 RL 2014/25/EU , § 217 BVergG 2018, § 217 Abs 7 BVergG 2018

BVwG, 14.10.2020, W139 2233092-1/25E

Insofern ist der Antragstellerin Recht zu geben, dass die Auftraggeberin grundsätzlich im Falle schriftlicher Kommunikation mit den Bietern an die ihrerseits getroffenen, bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung gebunden ist. Nicht ausgeschlossen ist hierdurch allerdings, dass, sofern nicht wesentliche Bestandteile des Vergabeverfahrens wie die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und die Angebote bzw Wettbewerbsarbeiten selbst betroffen sind, welche stets in Schriftform vorgelegt werden müssen, die Kommunikation auch mündlich erfolgen kann, sofern deren hinreichende, inhaltlich nachvollziehbare Dokumentation gewährleistet wird (§§ 217 Abs 7 und 218 BVergG 2018; siehe ebenso Erwägungsgrund 69 und Art 40 Abs 2 Richtlinie 2014/25/EU ). Von der mündlichen Kommunikation ist jedenfalls auch die telefonische Kommunikation erfasst (EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 80, 183).

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