Deskriptoren: Öffentlicher Auftraggeber; gemeinnützige Wohnbauvereinigung; im Allgemeininteresse liegende Aufgabe; Aufgaben nicht gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht.
Normen: § 4 Abs 1 Z 2 lit b BVergG 2018
Bei der Beurteilung, ob die Aufgaben, die die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft besorgt, nicht gewerblicher Art sind, ist (auch) darauf abzustellen, ob diese im konkreten Fall im Rahmen des WGG oder außerhalb des WGG tätig ist.