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Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft ist (weiterhin) kein öffentlicher Auftraggeber

JudikaturLVwGJohannes StalzerRPA 2020, 296 Heft 5 v. 15.10.2020

Deskriptoren: Öffentlicher Auftraggeber; gemeinnützige Wohnbauvereinigung; im Allgemeininteresse liegende Aufgabe; Aufgaben nicht gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht.

Normen: § 4 Abs 1 Z 2 lit b BVergG 2018

Bei der Beurteilung, ob die Aufgaben, die die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft besorgt, nicht gewerblicher Art sind, ist (auch) darauf abzustellen, ob diese im konkreten Fall im Rahmen des WGG oder außerhalb des WGG tätig ist.

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