Deskriptoren: Feststellungsverfahren; Gebührenbemessung; Vertragsänderung; Direktvergabe; Preisanpassung.
Normen: § 354 BVergG 2018, § 356 BVergG 2018, Salzburger Vergabekontrollgebühren Verordnung
Wesentlich ist eine Vertragsänderung dann, wenn damit die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots möglich wären, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären. Folglich kommt es auf die Wettbewerbsrelevanz der nachträglichen Vertragsänderung an.