Deskriptoren: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BVergG 2018; öffentlich-öffentliche Kooperation; öffentliche Dienstleistungen; Marktanteil.
Normen: § 10 Abs 3 BVergG 2018
Die Archivierung und Bewahrung von öffentlichem Kulturgut ist unbestritten als eine von öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistung zu qualifizieren, welche auch die Grundlage für die Erbringung weiterer, eben auf diesen Informationen fußenden öffentlichen Dienstleistungen darstellt. Sie ist verpflichtend vorzunehmen und in den jeweiligen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen grundgelegt (vgl gegenständlich das Wiener Archivgesetz – Wr ArchG).